Die streitige, im Jahr 2014 vorgenommene Erweiterung des Sitzplatzes und Poolbereichs zementiere dabei lediglich einen Zustand, der bereits vorher nicht dem Gemeindebaureglement entsprach. Die alleinige Wiederherstellung der letzten, im Jahr 2014 vorgenommenen Baumassnahmen oder eines Teils davon würde nicht zu einer grundsätzlichen Verbesserung führen. Ein reglementskonformer Zustand könnte nur durch die vollständige Entfernung von Terrasse 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4