Wesentlichen an, die Aufschüttung gegen den E.________Weg beeinträchtige die Wirkung des Strassenraumes erheblich. Es könne keine Ausnahmebewilligung für das Bauen in der Bauverbotszone gewährt werden. Die Terraingestaltung sei ortsfremd und störe den Charakter des Siedlungsschutzgebietes E.________Weg /F.________Weg /G.________Strasse. Die bereits vorbestehende Beeinträchtigung werde mit der zusätzlichen Geländeanpassung gemäss Baugesuch verstärkt. Die Anordnung der Wiederherstellung sei verhältnismässig.