1. Den Beschwerdeführenden wurde mit Bauentscheid vom 3. November 2003 die Erstellung eines ebenerdig verlegten Schwimmbeckens auf Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. D.________ bewilligt. Im Rahmen der Bauausführung im August 2004 kam eine vorher nicht bekannte unterirdische Leitung zum Vorschein. Infolgedessen wurde eine von der Baubewilligung nicht umfasste Terrainaufschüttung vorgenommen und eine Pool-Terrasse von 1,20 m Höhe erstellt. Diese war gesamthaft rund 17 m lang und verbreiterte sich zur Strasse hin bis zu einer Breite von 12,50 m. Diese Pool-Terrasse gilt 2