Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 1'954.80 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag der Gemeinde Münsingen vom 19. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'954.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung