72 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde wird das Bauvorhaben publizieren und die strittige Frage des Gebäudeabstands prüfen müssen. 4. Kosten a) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).