Die BVE kann daher nicht entscheiden, ob die Auffassung der Gemeinde Münsingen oder diejenige der Beschwerdeführenden zutrifft bzw. welche Grenz- und Gebäudeabstände auf das Bauvorhaben anwendbar sind. Das Gesuch muss nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 35 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 26 ff. BewD) bekannt gemacht werden, damit sich allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher am Verfahren beteiligen und sich zur umstrittenen Frage äussern können. Dies trifft insbesondere auf die Nachbarn auf Parzelle Münsingen 2 (Trimstein) Grundbuchblatt Nr. E.________ zu, da die streitige Frage den Abstand von ihrem Gebäude betrifft. 3. Rückweisung