d) Wird ein Bauabschlag, der gestützt auf Art. 18 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 24 Abs. 2 BewD ohne Bekanntmachung erfolgt ist, angefochten, kann die Beschwerdeinstanz weder eine Baubewilligung erteilen noch einen für Dritte verbindlichen baurechtlichen Vorentscheid fällen, weil sonst das rechtliche Gehör der zur Einsprache berechtigten Personen verletzt würde.8 Eine allfällige materielle Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz könnte gegenüber allfälligen zukünftigen Einsprecherinnen und Einsprechern mangels Eröffnung auch keine Rechtswirkung entfalten (vgl. Art. 44 Abs. 5 VRPG9).10