Sowohl die Auffassung der Gemeinde als auch diejenige der Beschwerdeführenden ist sachlich begründet. Die Frage, welcher Gebäudeabstand gilt, ist rechtlich umstritten. Zu dieser Frage ist auch kein Präjudiz ersichtlich. Der Gebäudeabstand ist somit nicht offenkundig nicht eingehalten; es liegt kein klarer Fall vor.