ein grosser Grenzabstand von 10 m und ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Zur Nachbarparzelle im Norden müsse das Bauvorhaben einen kleinen Grenzabstand von 4 m einhalten. Auf der Südseite des Wohnhauses auf der nördlich liegenden Parzelle Münsingen 2 (Trimstein) Grundbuchblatt Nr. E.________ gelte hingegen der grosse Grenzabstand von 10 m, da die Südseite die besonnte Längsseite des Nachbargebäudes sei. Damit müsse das Bauvorhaben zum Gebäude auf Parzelle Münsingen 2 (Trimstein) Grundbuchblatt Nr. E.________ einen Gebäudeabstand von insgesamt 14 m einhalten. Mit einem geplanten Gebäudeabstand von 9 m sei der reglementarische Gebäudeabstand nicht eingehalten.