Abstand zweier Gebäude gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR7 mindestens der Summe der dazwischenliegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen müsse. Nach Art. 19 Abs. 2 GBR gelte der grosse Grenzabstand für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Falls die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden könne, bestimme die Baubewilligungsbehörde die Anordnung des grossen Grenzabstands auf Antrag des Baugesuchstellers. Der kleine Grenzabstand gelte nach Art. 19 Abs. 3 GBR für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Nach Art. 41 GBR gälten in der Wohnzone WZ ein grosser Grenzabstand von 10 m und ein kleiner Grenzabstand von 4 m.