c) Das Verfahren der vorläufigen Prüfung bezweckt die möglichst rasche Korrektur behebbarer formeller oder materieller Mängel bzw. die Abweisung (offensichtlich) nicht bewilligungsfähiger Baugesuche.4 Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BewD dient der Verfahrensbeschleunigung. Es ist wenig sinnvoll, ein Gesuch mit offenkundigen materiellen Mängeln weiter zu bearbeiten und beispielsweise zu publizieren. Soweit die Baubewilligungsbehörde für die Beurteilung der fraglichen Mängel selber zuständig ist, weist sie ein Gesuch, das (immer noch) offensichtliche materielle Mängel aufweist, innert 30 Tagen ab.5