Das Bauvorhaben halte den Gebäudeabstand von 8 m ein und es werde beantragt, das Baubewilligungsverfahren auf Basis des eingereichten Baugesuchs fortzusetzen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wiederholte die Gemeinde ihre Auffassung betreffend Gebäudeabstand und stellte den Bauabschlag ohne vorgängige Publikation in Aussicht. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Schreiben vom 27. Januar 2015, ihr Baugesuch sei zu bewilligen. Mit Entscheid vom 19. März 2015 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag ohne vorgängige Bekanntmachung und ohne Einholen von Amts- und Fachberichten.