_ nicht eingehalten sei. Der Gebäudeabstand bestehe aus der Summe der anwendbaren Grenzabstände und setze sich vorliegend aus einem grossen und einem kleinen Grenzabstand zusammen. Der Gebäudeabstand betrage damit 14 m (10 m + 4 m) und werde vom Bauvorhaben nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 25. November 2014 erklärten die Beschwerdeführenden, ihrer Auffassung nach setze sich der Gebäudeabstand nicht aus einem grossen und einem kleinen Grenzabstand, sondern aus zwei kleinen Grenzabständen zusammen. Das Bauvorhaben halte den Gebäudeabstand von 8 m ein und es werde beantragt, das Baubewilligungsverfahren auf Basis des eingereichten Baugesuchs fortzusetzen.