1. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. Mai 2014 bei der Gemeinde Münsingen ein Baugesuch ein für das Erstellen eines Einfamilienhauses mit Garage auf Parzelle Münsingen 2 (Trimstein) Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone WZ. Die Gemeinde erachtete das Bauvorhaben wegen Unterschreitung des Gebäudeabstands zum Wohnhaus auf der nördlich des Baugrundstücks liegenden Parzelle Münsingen 2 (Trimstein) Grundbuchblatt Nr. E.________ als nicht bewilligungsfähig und stellte den Beschwerdeführenden den Bauabschlag ohne vorgängige Publikation in Aussicht. Die 2