Nicht ausgeschlossen ist, dass sich andere Lärmschutzmassnahmen verwirklichen lassen, sofern sie mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz zu vereinbaren sind. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Interessenabwägung der Vorinstanz, wonach die Interessen des Orts- und Denkmalschutzes höher zu gewichten sind als die privaten Interessen am Errichten der Lärmschutzwand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten