Bei der Interessenabwägung berücksichtigte die Gemeinde, dass Fenster lärmsaniert sind und die zu schützenden Räume über Fenster an der lärmabgewandten Seite gelüftet werden können. Für den Lärmschutz des Aussenraums bestünden in Bezug auf den Ortsbildschutz verträglichere Varianten als die geplante Lärmschutzwand. Die Gemeinde hat somit die Interessen der Beschwerdeführenden am Lärmschutz bei der Interessenabwägung korrekt berücksichtigt. 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 Vorakten, pag. 53 und 56 8