f) Die Gemeinde hat aufgrund des bei den Beschwerdeführenden eingeholten Lärmschutzgutachtens festgehalten, dass in den relevanten Bereichen (lärmzugewandte Nordost- und zum Teil Südostfassade) bei den entsprechenden Fenstern die Grenzwerte nach Lärmschutzverordnung (LSV)9 überschritten seien. Diese Fenster seien bei der erfolgten Gebäudesanierung mit Bewilligung vom 12. August 2013 lärmsaniert worden. Bei allen anderen Fenstern seien die Grenzwerte nach Lärmgutachten nicht überschritten.