26 BauG erfüllt sind. In diesem Rahmen kann eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen stattfinden, womit gewährleistet ist, dass die verfassungsmässige Frage nach der Verhältnismässigkeit gewahrt ist.8 Die Beschwerdeführenden haben lediglich ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstandes gestellt, hingegen nicht für die Abweichung von der Ästhetik. Auch nachdem die Gemeinde in Aussicht gestellt hatte, dass gestützt auf die Begehungen mit ihnen und der KDP sowie gestützt auf den Fachbericht der KDP vom 28. Juli 2014 keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, reichten die Beschwerdeführenden weder