e) Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Verstösst ein Bauvorhaben gegen die Ästhetikvorschriften, so ist es im ordentlichen Baubewilligungsverfahren unabhängig von der Interessenlage des Baugesuchstellers nicht bewilligungsfähig.7 Eine Interessenabwägung und damit allenfalls eine Baubewilligung wäre allenfalls auf dem Ausnahmeweg möglich, sofern die Voraussetzungen von Art. 26 BauG erfüllt sind.