Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gebäude A.________Strasse 16 im Bauinventar als schützenswert und als Objekt mit Situationswert eingetragen ist. Nach Art. 10b Abs. 2 BauG dürfen schützenswerte Baudenkmäler nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten. Zudem dürfen sie durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG).