Weiter sind nach Art. 6 Abs. 1 GBR öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Bestimmungen der Gemeinde Thun gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Beim Begriff „gute Gesamtwirkung“ handelt es sich um einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben.