a) Das Bauvorhaben befindet sich vollständig im Ortsbildgebiet Nr. B.________ und in unmittelbarer Nähe der Uferschutzzone USZ. Darüber hinaus ist das auf der Parzelle stehende Gebäude A.________Strasse 16 im Bauinventar als schützenswert und als Objekt mit Situationswert eingetragen. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden