b) Die von den Beschwerdeführenden geplante Lärmschutzwand kann bewilligt werden, wenn sie die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften einhält. Keine Voraussetzung für die Bewilligung der Lärmschutzwand ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten sind und selbst wenn dies der Fall ist, folgt daraus nicht ein Anspruch auf Bewilligung der Lärmschutzwand. Die bestehende Lärmbelastung ist aber bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 3. Ortsbild- und Denkmalschutz