Auf die Erteilung einer Baubewilligung besteht damit jedenfalls in der Bauzone ein Rechtsanspruch, sofern die anwendbaren Vorschriften eingehalten sind. Umgekehrt darf ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, nicht im ordentlichen Verfahren bewilligt werden, sondern höchstens – auf entsprechendes Gesuch hin – im Ausnahmebewilligungsverfahren im Sinn von Art. 26 BauG, das eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zulässt bzw. vorschreibt.5