a) Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und wenn ihm keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Auf die Erteilung einer Baubewilligung besteht damit jedenfalls in der Bauzone ein Rechtsanspruch, sofern die anwendbaren Vorschriften eingehalten sind.