Die Beschwerdeführenden bringen vor, der von der Kantonsstrasse verursachte Lärm sei übermässig und die schädlichen Schadstoffe seien für sie und die Mieter unakzeptabel. Die ihrem Grundstück gegenüberliegende gut 2,3 m hohe Natursteinmauer erhöhe den Lärm bis oder über den Alarmwert. Mit dem angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Sie erklären nicht, inwiefern dieser falsch sein soll. Die Beschwerde dürfte damit auch den für die Eingabe von Laien geltenden geringen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie die folgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen ist.