b) Eine Beschwerde muss einen Antrag enthalten und begründet werden (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Praxisgemäss dürfen an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Verbot des überspitzten Formalismus). Es genügt jedoch nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch, sondern die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.