ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/52 Bern, 27. August 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer 1 Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2 und Berner Heimatschutz, Regionalgruppe Thun-Kandertal-Simmental-Saanen Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 18. März 2015 (Gemeinde Nr.: 942/2014-0430; Erstellen einer Lärmschutzwand entlang der A.________Strasse) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. Juni 2014 bei der Gemeinde Thun ein Baugesuch ein für das Erstellen einer Lärmschutzwand entlang der A.________Strasse auf der Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. Z.________. Die Parzelle liegt teilweise in der Zone Wohnen/Arbeiten W/A3+ und teilweise in der Uferschutzzone USZ und befindet sich als Ganzes im Ortsbildgebiet Nr. B.________. Das auf der Parzelle stehende Gebäude 2 A.________Strasse 16 ist im Bauinventar als schützenswert und als Objekt mit Situationswert eingetragen. Gegen das Bauvorhaben erhob der Berner Heimatschutz Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. März 2015 erteilte die Gemeinde Thun den Bauabschlag. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 14. April 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 18. März 2015 und die Erteilung der Baubewilligung für die Lärmschutzwand. Sie machen insbesondere geltend, der von der Kantonsstrasse verursachte übermässige Lärm und die Schadstoffe seien für sie und ihre Mieter inakzeptabel. Die gegenüberliegende gut 2,3 m hohe Natursteinmauer erhöhe den Lärm über den Alarmwert. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde ein. Zudem fragte es den Berner Heimatschutz an, ob er sich am Verfahren als Partei beteiligen möchte, was dieser mit Stellungnahme vom 6. Mai 2015 bejahte. Der Berner Heimatschutz beantragt, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Die Gemeinde hält an ihrem Bauabschlag fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Eine Beschwerde muss einen Antrag enthalten und begründet werden (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Praxisgemäss dürfen an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Verbot des überspitzten Formalismus). Es genügt jedoch nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch, sondern die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. An Eingaben von Laien werden geringere Anforderungen gestellt, es wird aber auch von ihnen erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der von der Kantonsstrasse verursachte Lärm sei übermässig und die schädlichen Schadstoffe seien für sie und die Mieter unakzeptabel. Die ihrem Grundstück gegenüberliegende gut 2,3 m hohe Natursteinmauer erhöhe den Lärm bis oder über den Alarmwert. Mit dem angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Sie erklären nicht, inwiefern dieser falsch sein soll. Die Beschwerde dürfte damit auch den für die Eingabe von Laien geltenden geringen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie die folgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen ist. c) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 VGE 100.2012.36 vom 15.5.2012, E. 3.3; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 12 und 15 4 2. Voraussetzungen der Baubewilligung a) Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und wenn ihm keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Auf die Erteilung einer Baubewilligung besteht damit jedenfalls in der Bauzone ein Rechtsanspruch, sofern die anwendbaren Vorschriften eingehalten sind. Umgekehrt darf ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, nicht im ordentlichen Verfahren bewilligt werden, sondern höchstens – auf entsprechendes Gesuch hin – im Ausnahmebewilligungsverfahren im Sinn von Art. 26 BauG, das eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zulässt bzw. vorschreibt.5 b) Die von den Beschwerdeführenden geplante Lärmschutzwand kann bewilligt werden, wenn sie die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften einhält. Keine Voraussetzung für die Bewilligung der Lärmschutzwand ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten sind und selbst wenn dies der Fall ist, folgt daraus nicht ein Anspruch auf Bewilligung der Lärmschutzwand. Die bestehende Lärmbelastung ist aber bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 3. Ortsbild- und Denkmalschutz a) Das Bauvorhaben befindet sich vollständig im Ortsbildgebiet Nr. B.________ und in unmittelbarer Nähe der Uferschutzzone USZ. Darüber hinaus ist das auf der Parzelle stehende Gebäude A.________Strasse 16 im Bauinventar als schützenswert und als Objekt mit Situationswert eingetragen. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden 5 VGE 218060 v. 27.5.2004 E. 2.3 5 Überbauung schafft, der erheblich stört. Schutzobjekt des allgemeinen Ortsbildschutzes sind Orts- und Strassenbilder. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Thun hat in Art. 5 GBR6 festgelegt, welche Anforderungen an die Qualität des Bauens gestellt werden: Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, die Eigenheiten des Quartiers oder die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung. Weiter sind nach Art. 6 Abs. 1 GBR öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Bestimmungen der Gemeinde Thun gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Beim Begriff „gute Gesamtwirkung“ handelt es sich um einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gebäude A.________Strasse 16 im Bauinventar als schützenswert und als Objekt mit Situationswert eingetragen ist. Nach Art. 10b Abs. 2 BauG dürfen schützenswerte Baudenkmäler nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten. Zudem dürfen sie durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG). c) Die Gemeinde hat für die Beurteilung des Ortsbild- und Denkmalschutzes die Direktion Stadtentwicklung und die KDP hinzugezogen. Die Direktion Stadtentwicklung führt in ihrem Fachbericht vom 9. Dezember 2014 aus, dass die A.________Strasse gemäss Stadtbildkonzept zu den fünf wichtigen Einfallsachsen von Thun gehöre. Die touristische Achse sei bedeutend für die Erschliessung und die räumliche Identität im Ortsbildgebiet Nr. B.________. Der Strassenraum werde im Wesentlichen geprägt durch Einfriedungen (Stützmauern, Zäune, Hecken), Baureihen und örtliche Zufahrten bzw. Vorplätze von Gebäuden. Die für die Aufenthaltsqualität der Fussgänger wichtige massstäbliche Gestaltung des öffentlichen Raumes reiche immer von Fassade zu Fassade 6 Baureglement der Stadt Thun vom 2. Juni 2002 6 und werde von Lärmschutzwänden entsprechend beeinflusst. Eine Lärmschutzwand stelle an diesem konkreten Ort einen empfindlichen Eingriff dar. Hinter der Hecke bleibe sie deutlich sichtbar (Höhe, Durchlässigkeit der Hecke) und beeinträchtige die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum und die Wirkung des Baudenkmals. Die Einfallsachse sollte als einheitliche Achse gestaltet sein. Lärmschutzfragmente seien diesem Bestreben abträglich. Die KDP beurteilt das Bauvorhaben ebenfalls als nicht vertretbar. Sie führt in ihrem Fachbericht vom 28. Juli 2014 aus, die geplante Lärmschutzwand weise keinen Bezug zur räumlichen Situation und zur vorhandenen Einfriedung auf. Zudem werde das Erscheinungsbild des qualitätvollen Gebäudes durch das Vorhaben beeinträchtigt. d) Die Erwägungen der Fachbehörden, auf die sich auch die Gemeinde bei ihrem Entscheid gestützt hat, überzeugen und die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, diese Ausführungen seien unzutreffend. Es steht damit fest, dass die geplante Lärmschutzwand mit den Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes nicht vereinbar ist. e) Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Verstösst ein Bauvorhaben gegen die Ästhetikvorschriften, so ist es im ordentlichen Baubewilligungsverfahren unabhängig von der Interessenlage des Baugesuchstellers nicht bewilligungsfähig.7 Eine Interessenabwägung und damit allenfalls eine Baubewilligung wäre allenfalls auf dem Ausnahmeweg möglich, sofern die Voraussetzungen von Art. 26 BauG erfüllt sind. In diesem Rahmen kann eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen stattfinden, womit gewährleistet ist, dass die verfassungsmässige Frage nach der Verhältnismässigkeit gewahrt ist.8 Die Beschwerdeführenden haben lediglich ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstandes gestellt, hingegen nicht für die Abweichung von der Ästhetik. Auch nachdem die Gemeinde in Aussicht gestellt hatte, dass gestützt auf die Begehungen mit ihnen und der KDP sowie gestützt auf den Fachbericht der KDP vom 28. Juli 2014 keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, reichten die Beschwerdeführenden weder 7 VGE 21724 vom 23.4.2004 E. 6 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 7 7 eine Projektänderung noch ein Ausnahmegesuch ein. Dennoch hat die Gemeinde in ihrem Entscheid die Interessen der Beschwerdeführenden am Lärmschutz berücksichtigt und eine Interessenabwägung mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz vorgenommen. f) Die Gemeinde hat aufgrund des bei den Beschwerdeführenden eingeholten Lärmschutzgutachtens festgehalten, dass in den relevanten Bereichen (lärmzugewandte Nordost- und zum Teil Südostfassade) bei den entsprechenden Fenstern die Grenzwerte nach Lärmschutzverordnung (LSV)9 überschritten seien. Diese Fenster seien bei der erfolgten Gebäudesanierung mit Bewilligung vom 12. August 2013 lärmsaniert worden. Bei allen anderen Fenstern seien die Grenzwerte nach Lärmgutachten nicht überschritten. Berücksichtigt wurde im Entscheid auch, dass für das geschützte Fenster der Loggia im Erdgeschoss auf der Südostfassade von der KDP signalisiert wurde, dass ein zusätzliches Innenfenster geprüft werden könne, um auch dort die Situation bezüglich Lärm zu verbessern. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Lärmimmissionen im Aussenraum nicht nach LSV beurteilt würden. Dennoch seien gemäss Lärmgutachten Messungen an zwei Punkten ungefähr in der Mitte des Gartens durchgeführt worden.10 Die ermittelten Werte zeigten, dass die für das Grundstück der Beschwerdeführenden geltenden Immissionsgrenzwerte an beiden Messpunkten nicht überschritten seien. Die Gemeinde nimmt auch Bezug auf den Vorschlag auf teilweise Ausbildung der Lärmschutzwand mittels transparenten Elementen. Die Lärmschutzwand weise eine Höhe von 235 bis 265 cm auf. Der Bereich ohne Glas käme bei der vorgeschlagenen Variante mit transparenten Elementen auf eine Höhe von 155 bis 185 cm bzw. auf 185 bis 215 cm zu stehen. Die gewünschte Sicht auf das geschützte Gebäude würde aus Sicht der Gemeinde damit nur unwesentlich verbessert und das Ortsbild bleibe weiterhin beeinträchtigt. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte die Gemeinde, dass Fenster lärmsaniert sind und die zu schützenden Räume über Fenster an der lärmabgewandten Seite gelüftet werden können. Für den Lärmschutz des Aussenraums bestünden in Bezug auf den Ortsbildschutz verträglichere Varianten als die geplante Lärmschutzwand. Die Gemeinde hat somit die Interessen der Beschwerdeführenden am Lärmschutz bei der Interessenabwägung korrekt berücksichtigt. 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 Vorakten, pag. 53 und 56 8 g) Interessen, die dem Bau der Lärmschutzwand entgegen stehen, sind die Interessen des Orts- und Denkmalschutzes: Das Bauvorhaben befindet sich in einem für den Ortsbildschutz besonders sensiblen Bereich und das Gebäude A.________Strasse 16 ist im Bauinventar als schützenswert und mit Situationswert verzeichnet. Den Interessen des Denkmal- und Ortsbildschutzes kommt daher besonderes Gewicht zu. Es überzeugt, dass diese wichtige Einfallsachse von Thun einheitlich gestaltet werden soll. Die Sicht auf die den Strassenraum prägenden Einfriedungen, Baumreihen und Vorplätze von Gebäuden sollen an dieser Achse bewahrt werden. Mit der geplanten Lärmschutzwand würde der Strassenraum der A.________Strasse seine Einheitlichkeit verlieren. Die Aufenthaltsqualität für die Nutzer des öffentlichen Raums würde geschmälert. Aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand würde auch das Erscheinungsbild des geschützten Gebäudes A.________Strasse 16 beeinträchtigt.11 Zwar würde mit der projektierten Lärmschutzwand faktisch eine erhebliche Lärmreduktion bei der Liegenschaft A.________Strasse 16 erreicht.12 Die Beschwerdeführenden haben aber keinen Anspruch auf eine Ideallösung, die ihre privaten Interessen am Lärmschutz bestmöglich berücksichtigt. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich andere Lärmschutzmassnahmen verwirklichen lassen, sofern sie mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz zu vereinbaren sind. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Interessenabwägung der Vorinstanz, wonach die Interessen des Orts- und Denkmalschutzes höher zu gewichten sind als die privaten Interessen am Errichten der Lärmschutzwand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 11 Vorakten, pag. 22 f. 12 Vorakten, pag. 52 ff. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauabschlag der Gemeinde Thun vom 18. März 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Berner Heimatschutz, Regionalgruppe Thun-Kandertal-Simmental-Saanen, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Thun, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin 10 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.