Es ist nicht Sache der BVE, diese Abklärungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen trifft und gestützt darauf erneut über die Erteilung der Baubewilligung befindet. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13).