a) Nach dem Gesagten wurden die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung in verschiedener Hinsicht ungenügend geprüft bzw. begründet. Insbesondere lässt sich den Plänen nicht entnehmen, was abgebrochen bzw. entfernt wurde, was bestehen blieb und was neu dazukam. Zudem ist unbestritten, dass die Ausnützungsziffer überschritten war; die Beschwerdegegner haben jedoch mit ihrer Baueingabe kein begründetes Ausnahmegesuch gestellt und auch in ihrem später nachgeholten Gesuch nicht dargelegt, worin die besonderen Verhältnisse liegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Schliesslich wurde die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften nicht geprüft.