c) Es ist demnach seitens der Beschwerdegegner unbestritten, dass die zulässige Ausnützungsziffer überschritten wird. Die Gewährung von Ausnahmen setzt nach Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG voraus, dass besondere Verhältnisse es rechtfertigen und weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 4 BewD hätte daher in der Baueingabe ein entsprechendes Ausnahmebegehren gestellt und begründet werden müssen. Die Beschwerdegegner hätten insbesondere darlegen müssen, worin vorliegend die besonderen Verhältnisse zu erblicken wären, welche eine Ausnahme rechtfertigen. Die unterlassene Begründung verletzt Art. 10 Abs. 4 BewD.