b) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, falls der Abstellraum/Schopf (d.h. das Reduit) neu als Wohnraum der Ausnützungsziffer zugerechnet werde, so steige diese von zulässigen 0,3 auf neu 0,32. Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, dass keine Umnutzung und damit auch keine Zunahme der Bruttogeschossfläche vorliege. Sie räumen allerdings ein, dass die 10