namentlich zeigt er die Wände und den Gebäudeumriss nicht auf. Die Pläne sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die vorgenommenen Arbeiten verständlich darzustellen. Damit genügen sie den Anforderungen des Bewilligungsdekrets nicht. 4. Ausnützungsziffer a) Die Beschwerdeführenden rügen, aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid werde nicht ersichtlich, wie die Ausnützungsziffer konkret berechnet wurde. Ebenso fehle jegliche Begründung für die Gewährung der Ausnahme von der Einhaltung der Ausnützungsziffer. Das Ausnahmegesuch hätte daher zurückgewiesen respektive der Bauabschlag hätte erteilt werden müssen.