8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 10. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8 Baubewilligungsbehörde hätte das Baugesuch und die Pläne zur Verbesserung und Ergänzung zurückweisen respektive den Bauabschlag erteilen müssen. b) Einem Baugesuch müssen der Situationsplan und die Projektpläne beigelegt werden; alle Pläne sind zu datieren und von den Gesuchstellenden sowie von den Projektverfassenden zu unterzeichnen (Art. 10 Abs. 3 BewD).