Nach der Praxis kann auf die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Wenn wie vorliegend das Bauvorhaben bereits realisiert ist, kann von einem schutzwürdigen Interesse der Bauherrschaft an der Beurteilung ausgegangen werden.8 Dass der Grundeigentümerschaft allenfalls zivilrechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um gegen die Baute auf ihrem Grund vorzugehen, hindert das Interesse an der Beurteilung bereits verwirklichter Bauvorhaben im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren nicht.