Nach Art. 10 Abs. 2 BewD ist das Baugesuch bei Bauten auf fremdem Grund auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Diese Bestimmung soll vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Bauvorhaben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht zustimmt. Nach der Praxis kann auf die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat.