26 Abs. 1 BauG liegen. Damit hat sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ungenügend geprüft bzw. begründet. e) Auf die Rüge des Bauens auf fremdem Grund geht die Vorinstanz nicht ein; sie vermerkt lediglich, dass auch die Beschwerdeführenden ihrerseits über keine Grunddienstbarkeit betreffend Näher-, Grenz- oder Überbaurechte verfügten. 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Hilterfingen vom 20. November 1998. 7