Nach Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Wird eine Ausnahme beantragt, muss daher die Baubewilligungsbehörde prüfen, ob besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Ausnahme rechtfertigen. Wird die Ausnahme im Bewilligungsentscheid gewährt, muss sie zumindest kurz darlegen, worin sie solche besonderen Verhältnisse erblickt. Die Vorinstanz erteilte jedoch die Ausnahmebewilligung ohne zu erläutern, worin die besonderen Verhältnisse gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG liegen.