d) Hinsichtlich der Ausnützungsziffer hält die Vorinstanz fest, dass der zulässige Ausnützungsgrad von 0,3 gemäss Art. 50 GBR7 bei Hinzurechnung des bisherigen Abstellraums (Reduit) um 0,02 überschritten wird. Es handle sich um eine geringe Überschreitung und die Bauherrschaft stelle dafür ein Ausnahmegesuch.