Im angefochtenen Entscheid geht die Vorinstanz auf einige der vorgebrachten Rügen ein. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des Baugesuchs führt sie aus: "Das Baugesuch ist höchstens geringfügig mangelhaft. Die formellen Mängel sind nicht so schwerwiegend, dass das Baugesuch zurückgewiesen werden muss. Im erwähnten Raum war bereits eine Heizung vorbestehend, die abgebildeten Heizungsrohre lassen jedenfalls darauf schliessen. Eine Umnutzung ist daher nicht ersichtlich."