bewohnten Gebäudeteil sei nicht deklariert worden; die Ausnützungsziffer sei nicht korrekt angegeben worden und es fehle eine Begründung, welche besonderen Gründe eine entsprechende Ausnahmebewilligung rechtfertigten; auf dem Formular sei nicht vermerkt, dass fremder Boden (im Eigentum der Beschwerdeführenden) in Anspruch genommen worden sei, und dass ein Näher, Grenz- oder Überbaurecht bzw. die Zustimmung der Beschwerdeführenden fehle; schliesslich seien die Planunterlagen rudimentär und zeigten die vorgenommenen baulichen Anpassungen und Änderungen in keiner Art und Weise.