c) Die Beschwerdeführenden machten bereits in ihrer Einsprache geltend, das Baugesuch sei mangelhaft. Insbesondere rügten sie, das Bauvorhaben sei unvollständig umschrieben, denn die Umnutzung eines bisher nicht bewohnten Nebenraums in einen 5 Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff.; Adrian Mauerhofer, Die verschiedenen Facetten des rechtlichen Gehörs, KPG-Bulletin 2015 S. 27 ff., S. 28 f. 6