a) Die Beschwerdeführenden rügen, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Die Vorinstanz habe zur Mangelhaftigkeit des Baugesuchs keine Stellung genommen. Eine Begründung, inwiefern die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme von der Ausnützungsziffer vorlägen, fehle gänzlich. Die Berechnung der Ausnützungsziffer sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich schweige sich der angefochtene Entscheid darüber aus, weshalb der Bauentscheid samt Baugesuchsformular und Situationsplan dem Nachführungsgeometer eröffnet worden sei. Die mangelhafte Begründung verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.