Beschwerdeführenden zusammengebaut, wobei beide Häuser teilweise auf das jeweilige Nachbargrundstück ragen, ohne dass entsprechende Dienstbarkeiten (Näher-, Grenz- oder Überbaurechte) bestehen. Die streitigen Sanierungsarbeiten betreffen offenbar auch Gebäudeteile, welche auf das Grundstück der Beschwerdeführenden ragen. Damit stehen diese in besonderer Beziehungsnähe zum Streitgegenstand, denn sie sind als Grundeigentümer in ihren rechtlichen Interessen betroffen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Rechtliches Gehör und Begründungspflicht