b) Die Beschwerdegegner bestreiten die Legitimation der Beschwerdeführenden. Diese rügten die Mangelhaftigkeit des Bauentscheids, die Mangelhaftigkeit des Baugesuchs und die fehlende bzw. ungenügende Begründung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung wegen der allenfalls leicht überschrittenen Ausnützungsziffer. Keine dieser Rügen habe – sollte sie zutreffen – irgendwelche Nachteile für die Beschwerdeführenden zur Folge. Im Gegenteil werde durch die vorgenommene Sanierung die gemeinsame Bausubstanz gestärkt. Die Beschwerdeführenden könnten daher kein schutzwürdiges Interesse dartun. Ihre Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich.