4. Die Beschwerdegegner reichten am 1. Mai 2013 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch für einen "Um- und Ausbau" ein. Das Baugesuch enthielt kein Ausnahmegesuch. Die Bruttogeschossfläche wurde mit "bestehend 75 m2; neu 0 m2; total 75 m2" angegeben. Die Baupublikation enthielt jedoch den Hinweis: "Beanspruchte Ausnahmen: Überschreiten der Ausnützungsziffer (GBR Art. 50)". Das Projekt wurde mit "Sanierung Erdgeschoss (bereits ausgeführt)" umschrieben.