Dass sich ein Teil des Wohnhauses auf der Nachbarparzelle befinde, sei ihnen erst im Spätherbst 2011 und somit nach Abschluss der Unterhaltsarbeiten bekannt geworden. Ebenso befinde sich ein Teil des Wohnhauses G.________ Weg 18, Gbbl. Nr. I.________, auf dem Grundstück der Beschwerdegegner.