1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 informierte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Hilterfingen die Beschwerdegegner darüber, dass eine baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden eingegangen sei. In dieser werde geltend gemacht, dass an und im Wohnhaus der Beschwerdegegner am G.________ Weg 16, Parzelle Hilterfingen Gbbl. Nr. H.________, verschiedene Umbauarbeiten vorgenommen worden seien, die zumindest bezüglich der Fassadenänderung und des Fenstereinbaus als baubewilligungspflichtig eingestuft werden müssten. Das fragliche Wohnhaus solle sich laut der Anzeige zudem zu einem Teil auf dem angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführenden (G.________ Weg 18, Parzelle Hilterfingen