Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. 3. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag von Fr. 2'537.50 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haften solidarisch für diesen Betrag. Die Beschwerdeführerin 6 hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag von Fr. 1'691.65 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 6 einen Parteikostenbeitrag von Fr. 1'008.00 zu bezahlen. IV. Eröffnung