2. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf Fr. 1'800.00. Sie werden im Umfang von drei Sechsteln, ausmachend Fr. 900.00, den Beschwerdeführenden 1 bis 5 und im Umfang von zwei Sechsteln, ausmachend Fr. 600.00, der Beschwerdeführerin 6 und im Umfang von einem Sechstel, ausmachend Fr. 300.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag.